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  AGBs


Einkaufsbedingungen
der HUMMEL AG

 

1.      Allgemeiner Geltungsbereich

a)      Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
b)      Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Schriftform-Klausel gilt ausdrücklich auch für Nebenabreden. Die Abbedingung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Nur mit Unterschrift versehene Bestellungen sind gültig.
c)      Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
d)      In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden.

 

2.      Angebotsunterlagen

         An Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Matrizen, Mustern usw., die wir den Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung eines Auftrages überlas­sen haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten weder zur Einsichtnahme noch zur Verfügung zu überlassen oder sonst wie zugänglich zu machen sowie die hier­nach hergestellten Waren weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertig­fabrikate ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte zu liefern. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurück zu geben.

3.      Abtretungen

a)      Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen.
b)      Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiter zu geben.

4.      Preise

a)      Die Preise sind Festpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Preisänderungen müssen ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt sein. Bei offensicht-lichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Bestellungen besteht für uns keine Verbindlichkeit.
b)      Verpackungskosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sie sind uns dann bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gut zu schreiben.

5.      Lieferzeit

a)      Die vereinbarten Lieferfristen sind einzuhalten.
b)      Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
c)      Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d)      Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 1% vom Warenwert der jeweiligen Bestellung je angefangener Woche der Terminsüberschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 10% vom Warenwert, wenn der Lieferant nicht einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Insbesondere stehen uns weiterhin die gesetzlichen Ansprüche zu.

6.      Lieferschein

         Allen Sendungen ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung mit Angabe unserer vollen Bestellungsnummer beizufügen oder bei offenen Sendungen an den Frachtbrief zu heften.

7.      Mängeluntersuchung, Gewährleistung und Haftung

a)      Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; Mängelrügen nach § 377 HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt werden.
b)      Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, von dem Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbesei­tigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzliefe­rung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
c)      Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrüber­gang, soweit nicht durch Gesetz eine längere Frist bestimmt ist.
d)      Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei zu stellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
e)      Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5,0 Mio. € Personenschaden/Sachschaden –pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8.      Gefahrübergang

Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an die von uns genannte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

9.      Rechnungsstellung

Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung sofort nach Versand der Ware an uns zu senden. Sie muss unsere volle Bestellungsnummer, Datum der Bestellung, Lieferscheinnummer, Nummern der Kolli, Kistenverschläge oder Fässer, Menge der berechneten Waren in jeder Sorte für sich aufgeführt enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen.

10.    Zahlung

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen rein netto nach Waren- bzw. Rechnungseingang.

11.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

         a)      Erfüllungsort ist die von uns benannte Empfangsstelle.

b)      Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,  unser Sitz, der sich in 79211 Denzlingen befindet. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

12.    Einkaufsbedingungen für Werkzeuge

         Eine Stellung von Teilen, für deren Fertigung der Lieferant Werkzeuge verwendet, die von uns bezahlt werden, gelten für die Werkzeuge unsere nachstehenden „Einkaufsbedingungen für Werkzeuge“:
 
a)      Die nachstehenden Bedingungen gelten, wenn der Lieferant bei unseren jetzigen oder zukünftigen Aufträgen auf Lieferung von Teilen Werkzeuge bei der Herstellung der Teile verwendet, für die wir vereinbarungsgemäß Herstellkosten zahlen. Werkzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Werkzeuge aller Art wie Stanz- und Schnittwerkzeuge, Spritzgussformen, Druckgussformen, Pressformen, Kokillen, Modelle, Gesenke und dergleichen.
b)      Die Werkzeuge gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung durch den Lieferanten in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge unentgeltlich für uns verwahrt; § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung. Mit dem Eigentum geht auf uns das Recht über, die Werkzeuge auch Dritten zur Fertigung von Teilen für uns zu überlassen, die Werkzeuge für unsere Zwecke selbst oder durch Dritte instand zu setzen, zu erneuern oder zu ändern. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge grundsätzlich im Besitz des Lieferanten zu belassen. Wir sind jedoch berechtigt, die Werkzeuge abzuziehen, wenn die Lieferung der Teile nicht termingemäß, ordnungsgemäß oder zu markgerechten Preisen erfolgt.
c)      Der Lieferant hat die Werkzeuge auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und während der vereinbarten Standzeit (technische Benutzungsdauer) gegebenenfalls zu erneuern. Hinsichtlich der erneuerten Werkzeuge gilt Ziff. 12 c) entsprechend.
d)      Der Lieferant darf ohne unsere schriftliche Einwilligung die Werkzeuge weder an Dritte weitergeben noch für eigene oder fremde Zwecke benutzen.
e)      Ergänzend gelten die vorstehenden „Einkaufsbedingungen“.

 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen
der HUMMEL AG


§ 1
Allgemeines / Geltungsbereich

1.   Kunden im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

2.   Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzungen sowie hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt entsprechend für Änderungen dieser Bedingungen. Die vorbehaltlose Lieferungen oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser Bedingungen durch uns. Einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender Bedingungen des Kunden bedarf es nicht.

3.   In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden.


§ 2
Vertragsschluss

1.   Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.   Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3.   Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4.   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5.   Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

 

§ 3
Eigentumsvorbehalt

1.   Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2.   Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3.   Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4.   Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5.   Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.   Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

§ 4
Preise

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung.

2.   Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.

3.   Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu; werden vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits zum Anzahlungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzu.

4.   Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

5.   Die Preisbasis für unsere elektrotechnischen Erzeugnisse aus Messing ist die Metallnotiz für MS 58 von EUR 150,-. Verändert sich diese Metallnotiz um EUR 12,50 nach oben oder unten, so werden die Preise für Artikel aus Messing durch einen Zu- bzw. Abschlag von je 5% korrigiert. Die Metallnotiz ist in der Tagespresse zu entnehmen.

6.   Bei Kleinbezügen unter 75,00 Euro Auftragswert gelangt ein Zuschlag von 12,50 Euro (Mindermengenzuschlag) in Anrechnung zu den Preisen.

 

§ 5
Zahlung

1.   Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, frei angegebener Zahlstelle zu leisten, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.

2.   Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.   Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber an. Der Kunde trägt alle mit dem Wechsel zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

4.   Die Zurückhaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und/oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

 

§ 6
Gefahrübergang und Versand

1.   Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

2.   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.   Auf Wunsch des Kunden wird, auf seine Kosten, die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

4.   Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 7
Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Waren wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

§ 8
Sachmängel / Verjährung

Für Sachmängel haften wir nach den folgenden Maßgaben:

1.   Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist  ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.   Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3.   Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge); andernfalls ist die Geltendmachung des Sachmängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4.   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5.   Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde  unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 11  vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.   Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.   Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB ( Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

§ 9
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1.   Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 8 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a)   Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b)   Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 11.

c)   Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.   Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.   Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden, im Übrigen die Bestimmungen des § 8 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5.   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

6.   Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

§ 10
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.   Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.   Sofern unvorsehbare Ereignisse (höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 11
Sonstige Schadensersatzansprüche

1.         Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.   Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.   Soweit dem Kunden nach diesem § 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 8 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§ 12
Rücknahmebedingungen

Wir nehmen Lieferungen unter folgenden Bedingungen nach vorheriger Genehmigung durch uns zurück:

1.   Alle Teile sind in Originalverpackung zurückzusenden, müssen neu sein, dem aktuellsten Produktstand entsprechen und sich in “Kaufzustand” befinden.

2.   Rücksendungen müssen frachtfrei sein. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Verpackung der zurückgegebenen Teile verantwortlich. Werden zurückgegebene Teile aufgrund unsachgemäßer Verpackung beschädigt, ist eine Rücknahme nicht möglich.

3.   Die zurückgesandten Teile dürfen ausschließlich von uns stammen. Kartons, in denen die Fabrikate gemischt sind, werden von uns nicht sortiert sondern gehen unbearbeitet sofort zulasten des Kunden an ihn zurück.

4.   Alle Artikel, die nicht in unserem aktuellen Lieferprogramm aufgeführt sind, können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

5.   Erstattungen oder Gutschriften erfolgen unter Abzug des Bearbeitungsaufwand. Dieser beträgt 15 % des zurückzunehmenden Warenwertes, jedoch mindestens 150,00 Euro. Zusätzlich werden die evtl. von uns getragenen Frachtkosten der Gesamtlieferung an der Gutschrift in Abzug gebracht.

6.   Die Erteilung einer Rücksendegenehmigung liegt in unserem Ermessen

 

§ 13
Werkzeugkosten

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Kunde kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst.



§ 14
Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.   Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,  unser Sitz, der sich in 79211 Denzlingen befindet. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

2.   Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 15
Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.